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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 5 StR 422/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 422/01

vom 10. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers M gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 9. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts der fahrlässigen Tötung (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der Revisionsbegründung des Nebenklägers ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2, 5 und 10; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 1).

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