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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: 5 StR 422/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Mai 2003 - soweit es ihn betrifft - nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. September 2003 ausgeführt:
"Zutreffend beanstandet die Revision die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2), weil die Feststellung, der Beschwerdeführer habe das Heroin "zum gewinnbringenden Verkauf nach Berlin" gebracht (UA S. 6), im Urteil nicht belegt ist. Daß dieser Angeklagte eigennützig handelte, läßt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe (vgl. BGH, Urt. vom 20. März 2001 - 1 StR 12/01) nicht entnehmen.
Da nicht auszuschließen ist, daß zusätzliche Feststellungen getroffen werden können, muß die Sache vom Landgericht neu verhandelt werden."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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