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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: 5 StR 422/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung verurteilt ist (vgl. BGH NJW 2000, 672, 673).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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