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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: 5 StR 423/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 423/03 alt: 5 StR 601/01

vom 30. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten T wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 2003, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Der Angeklagte T war mit Urteil vom 8. Juni 2001 vom Landgericht Berlin wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Seine hiergegen gerichtete Revision hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 24. Oktober 2002 (BGH wistra 2003, 100) hob der Senat den gesamten Strafausspruch auf; die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils weckt durchgreifende Rechtsbedenken.

Das Landgericht nennt als für die Strafzumessung bestimmenden Umstand (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), daß der Angeklagte, 'wenn auch nicht einschlägig, bereits vorbestraft ist' (UA S. 43). Diese Erwägung ist rechtsirrig (§ 51 Abs. 1 BZRG), weil damit außer Acht gelassen wird, daß zur Zeit der Entscheidung im Hinblick auf die (einzige) Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Görlitz vom 17. März 1998 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen (UA S. 29) Tilgungsreife eingetreten war (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 45 Abs. 2 BZRG). Daß die Vollstreckung dieser Strafe noch nicht erledigt war (§ 47 Abs. 2 BZRG), ist eher fernliegend, jedenfalls aber dem Urteil nicht zu entnehmen.

In welchem Umfang die genannte Erwägung dieses zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat, ist im Revisionsverfahren nicht feststellbar, so daß eine Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nicht möglich und das Urteil im beantragten Umfang aufzuheben ist."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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