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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 5 StR 426/08 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a
StPO § 356a Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 426/08

vom 9. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.

hier: Anhörungsrüge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten S. nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Das Landgericht Göttingen hat gegen den Verurteilten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verhängt. Mit am 10. November 2008 den Verteidigern übersandtem Beschluss vom 30. Oktober 2008 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und einen in der Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts enthaltenen Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt M. auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung durch Bezugnahme auf einen anderen Senatsbeschluss zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge versagt. Die im Rechtsbehelf geltend gemachten Begründungsdefizite des Senatsbeschlusses belegen keine Gehörsverletzung im Sinne des § 356a Satz 1 StPO. 1. Mit der Formulierung "nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet" hat der Senat den in dieser Vorschrift vorausgesetzten begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. September 2008 in Bezug genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 - 5 StR 74/08). 2. Eine Gehörsverletzung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Senat im Verwerfungsbeschluss nur zu dem Begehren auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung, nicht aber zu der vom Antrag des Generalbundesanwalts abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in der Gegenerklärung Stellung genommen hat. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat hätte das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.; BVerfG - Kammer - StraFo 2007, 463). Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen in der Gegenerklärung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revisionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). 3. Eine weitergehende Begründungspflicht für die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo aaO). Sie wird auch nicht von der im Rechtsbehelf dargelegten Sorge erheischt, nur eine Begründungspflicht könne den Senat davon abhalten, dass dieselbe Rechtsfrage von demselben Senat in einem Fall so und in einem anderen Fall anders entschieden werde. Solches verkennt die wahrzunehmende und wahrgenommene Sorgfalt und Verantwortung in der Praxis revisionsgerichtlicher Beschlussentscheidungen.

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