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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: 5 StR 426/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 426/08

vom 30. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 25. April 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - 5 StR 382/06 wird Bezug genommen.

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