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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2009
Aktenzeichen: 5 StR 427/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. November 2009
beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 25 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und im Fall 26 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Demgemäß wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in vier Fällen schuldig ist; die Einzelstrafen in den Fällen 25 und 26 entfallen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Teileinstellung hinsichtlich der Fälle 25 und 26 erfolgte, weil die unter Ziffer 24 bis 26 der Urteilsgründe geschilderten Handlungen des Angeklagten nicht ausschließbar eine Bewertungseinheit bilden. Sie zieht die Schuldspruchänderung sowie die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen (Fall 25: Geldstrafe von 90 Tagessätzen; Fall 26: Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten) nach sich. Hingegen kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Im Hinblick auf die Vielzahl der verbleibenden Einzelstrafen (u.a. fünf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zehn Monaten, eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, zwölf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr) schließt der Senat aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ohne die für die von der Verfolgung ausgenommenen Fälle verhängten Einzelstrafen niedriger ausgefallen wäre. Überdies sind die ordnungsgemäß festgestellten Handlungen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Ende der Entscheidung
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