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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.01.1999
Aktenzeichen: 5 StR 427/98
Rechtsgebiete: StPO, EStG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Januar 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Februar 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Einkommensteuer nicht berücksichtigt, daß dem Angeklagten nicht die gesamten Rechnungsbeträge, sondern jeweils nur 90 % der Nettorechnungssumme als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugeflossen sind.
Der Senat schließt indessen aus, daß das Landgericht auch unter Bedacht auf einen entsprechend geringeren Schuldumfang gegen den Angeklagten insoweit noch günstigere Einzelstrafen als geschehen verhängt hätte.
Ende der Entscheidung
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