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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: 5 StR 428/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2000 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe wegen der schweren räuberischen Erpressung und zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge sowie wegen (schwerer) räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Schuldsprüche und die Festsetzung der Freiheitsstrafe von 13 Jahren wegen des Raubes mit Todesfolge richtet.
Die Gesamtfreiheitsstrafe hat dagegen keinen Bestand. Sie ist rechtsfehlerhaft gebildet, weil die Strafkammer es versehentlich unterlassen hat, eine Einzelstrafe für die schwere räuberische Erpressung zu verhängen (vgl. BGHSt 4, 345, 346).
Ende der Entscheidung
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