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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 5 StR 428/02
Rechtsgebiete: ZPO, StPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Das Landgericht Zwickau hat den Angeklagten in seiner Anwesenheit durch Urteil vom 9. April 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluß vom 27. Mai 2002 hat es die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht binnen der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO angebracht worden ist. Der dagegen gerichtete zulässige Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet. Die Revision des Angeklagten ging erst am 30. April 2002 beim Landgericht ein.
Ende der Entscheidung
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