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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2004
Aktenzeichen: 5 StR 428/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Juni 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 hat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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