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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2002
Aktenzeichen: 5 StR 429/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 429/02

vom 27. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren, soweit der Angeklagte wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1996 verurteilt worden ist, nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. April 2002 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 70 Fällen schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, soweit der Angeklagte wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1996 (UA S. 16 - 18) verurteilt worden ist. Insoweit läßt das Urteil nicht hinreichend deutlich genug erkennen, ob das Landgericht angesichts der Tatsache, daß das Ermittlungsverfahren gegen den steuerlich beratenen Angeklagten bereits am 2. Juli 1997 eingeleitet worden ist, die vom Senat aufgestellten Grundsätze zur Erklärungspflicht während eines laufenden Ermittlungsverfahrens (vgl. BGHSt 47, 8; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3) beachtet hat.

Demgemäß war auf die Revision des Angeklagten der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 70 Fällen schuldig ist. Der Wegfall der einen Einzelstrafe ist angesichts der verbleibenden Vielzahl der Taten und des straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen ohne Einfluß auf die maßvolle Gesamtstrafe. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ende der Entscheidung

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