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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: 5 StR 430/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. September 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Der Schriftsatz der Verteidigerin M vom 16. Oktober 2002 hat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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