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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: 5 StR 431/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 260 Abs. 3 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
22. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 2001, an der teilgenommen haben:
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Mai 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Dresden hat dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis Mai 1997 in insgesamt 14 näher beschriebenen Fällen mit Betäubungsmitteln (Kokain u. a.) in jeweils nicht geringen Mengen unerlaubt Handel getrieben zu haben. Das Landgericht hat das Verfahren durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil die angeklagten Taten schon Gegenstand eines früheren Verfahrens gewesen seien (Landgericht Dresden, Aktenzeichen: 4 KLs 423 Js 61496/97), dieses insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden und eine Wiederaufnahme (§ 154 Abs. 4 StPO) nicht erfolgt sei. Mit ihrer - vom Generalbundesanwalt letztlich vertretenen - Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der "Aufklärungsrüge" beanstandet sie, daß das erkennende Gericht keine Beweisaufnahme durchgeführt habe. Dem Rechtsmittel ist ein Erfolg nicht zu versagen.
Der Senat hat das im angefochtenen Urteil angenommene Verfahrenshindernis von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen (vgl. Pfeiffer in KK 4. Aufl. Einleitung Rdn. 133). Deshalb ist unerheblich, daß die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen. Die Prüfung ergibt, daß die Einstellung des früheren Verfahrens hinsichtlich des Falles 54 der damaligen Anklageschrift vom 20. März 1998 gemäß § 154 Abs. 2 StPO für die hier angeklagten Taten schon deshalb keine Sperrwirkung (vgl. dazu Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 Rdn. 41, 50) entfalten konnte, weil sie diese Taten nicht erfaßte.
Sofern kein besonderer Vertrauensschutz gemäß dem Fairneßgrundsatz greifen sollte, kommt eine aus § 154 Abs. 2 StPO folgende Sperrwirkung nicht in Betracht, wenn es hierfür an einer wirksamen, ausreichend konkreten Anklageerhebung gefehlt hat (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 - Tat 13). Nach ständiger Rechtsprechung hat die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche Tat gemeint ist; die Tat muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (BGHSt 40, 44, 45; 40, 390, 391; zusammenfassend Kuckein StraFo 1997, 33, 36). Diesen Anforderungen genügt die im "Alt-Verfahren" erhobene Anklage in Fall 54 weitgehend nicht.
Die damalige - unverändert zugelassene - Anklage lastete dem Angeklagten insoweit (gewerbsmäßiges) unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln an. Ihm wurde vorgeworfen, "bis zu seiner Festnahme am 30. Oktober 1997 verschiedene Betäubungsmittel, wie Cannabis, Cannabisprodukte, MDMA, MDE und Kokain, an Zwischenhändler und Drogenabhängige in Dresden und Umgebung veräußert zu haben, um dadurch Gewinne für sich zu erzielen". Der Angeklagte habe das Rauschgift vor dem Verkauf auf einer Feinwaage abgewogen und portioniert, durch Zugabe von Lactose und Mannit gestreckt und verkaufsfertig in zuvor angefertigte Faltbriefchen verpackt. Bei der Durchsuchung am 30. Oktober 1997 sei eine Vielzahl von Gegenständen und Substanzen gefunden worden, welche diesem Zweck zu dienen geeignet und bestimmt gewesen seien.
Es fehlte hiermit bereits weitgehend an einer hinreichend deutlichen Eingrenzung des Tatzeitraumes. Die Angabe, daß der Anklagte bis zu seiner Festnahme am 30. Oktober 1997 mit Betäubungsmitteln gehandelt habe, läßt für sich offen, wann er diese Handlung(en) frühestens begangen haben könnte. Der ergänzende Hinweis im wesentlichen Ermittlungsergebnis - auf welches zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes zurückgegriffen werden darf (BGHSt 46, 130, 134; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 - Tat 12; jeweils m.w.N.) -, der Angeklagte habe spätestens im Januar 1996 mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln begonnen, trägt zur näheren Konkretisierung des hier maßgeblichen Anklagepunktes 54 nicht bei; ersichtlich ist mit dieser Zeitangabe der Beginn der ersten weiteren 53 Taten gemeint. Eine zeitlich nur sehr vage Beschreibung des Tatvorwurfs führt zwar nicht zwingend zur Annahme eines Verfahrenshindernisses (vgl. BGHSt 44, 153, 154 ff.; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 - Anklagesatz 2; Tat 13, 14). Doch läßt die Anklage darüber hinaus jedwede Information zu Teilakten des Handeltreibens, insbesondere zu einzelnen Erwerbs- oder Veräußerungshandlungen, zu Art und Menge von Betäubungsmitteln, zu Geschäftspartnern und ähnlichem vermissen.
Soweit unter Ziffer 54 im Anklagevorwurf mitgeteilt wird, daß bei der Festnahme des Angeklagten am 30. Oktober 1997 in dessen Wohnung noch kleinere Mengen und Anhaftungen verschiedener, im einzelnen bezeichneter Betäubungsmittel gefunden worden sind, ist damit freilich der Umgang mit diesen Betäubungsmitteln hinreichend konkretisiert; insoweit ist ein Teilakt gewerbsmäßigen Handeltreibens (noch) ausreichend angeklagt. Ferner läßt sich aus der zeitlichen Abfolge der angeklagten Taten und dem Zusammenhang zwischen den Anklagepunkten 53 (Handeltreiben bis zum 13. Oktober 1997) und 54 allenfalls noch eine konkrete Anklage gewerbsmäßigen Handeltreibens ab dem 14. Oktober 1997 aus der Anklage herauslesen. Keinesfalls bestehen aber Anhaltspunkte dafür, daß zwischen einem so verstandenen Tatvorwurf und den neuerlich angeklagten Taten irgendein Zusammenhang besteht, zumal letztere ausweislich der Anklage schon im Mai 1997, somit fünf Monate zuvor beendet gewesen sein sollen.
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, inwieweit eine frühere Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO gegenüber einer neuerlichen Strafverfolgung bei Hinzutreten erschwerender Umstände Sperrwirkung entfalten kann (vgl. dazu BGH NStZ 1986, 36 m. Anm. Rieß).
Der beträchtliche Zeitablauf seit Begehung der hier angeklagten Taten und der Vorlauf dieses Verfahrens, der dem Angeklagten nicht anzulasten ist, wird vom neuen Tatrichter ganz erheblich zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein.
Ende der Entscheidung
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