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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 5 StR 432/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 268 Abs. 3 Satz 2
StPO § 268 Abs. 3 Satz 3
StPO § 229 Abs. 2
StPO § 229 Abs. 3
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 432/05

vom 13. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

1. 2. wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten S und Si wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 4. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten S zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten Si zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit einer übereinstimmend erhobenen Verfahrensrüge Erfolg.

Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Das Landgericht hat nach den Schlussvorträgen sowie dem jeweiligen letzten Wort der Angeklagten die Hauptverhandlung am 31. Hauptverhandlungstag, dem 20. April 2005, unterbrochen und Termin zur Fortsetzung auf den 4. Mai 2005 festgesetzt. An diesem Tag fand lediglich die Urteilsverkündung statt.

Damit hat das Landgericht die sich aus § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO ergebende Frist nicht eingehalten, denn zwischen der Hauptverhandlung am 20. April 2005 und der Hauptverhandlung am 4. Mai 2005 lagen 14 Tage. Die Frist des § 229 Abs. 2 StPO findet hier keine Anwendung, da nur noch die Urteilsverkündung ausstand (vgl. BGH NStZ 2004, 52 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 5 StR 683/98, wistra 1999, 428).

Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

"Die von beiden Beschwerdeführern übereinstimmend erhobene Formalrüge muss erfolgreich sein, da das Urteil nicht innerhalb der durch § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmten Frist verkündet wurde.

Die Rüge ist in rechter Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben. Insbesondere ist auch ausgeführt, dass die Voraussetzungen von § 268 Abs. 3 Satz 3, § 229 Abs. 3 StPO nicht vorlagen. Allerdings wird nicht vorgetragen, wann die Strafkammer das Urteil beraten hat. Diese Tatsache könnte jedoch allenfalls die Frage betreffen, ob die Entscheidung auf dem geltend gemachten Rechtsfehler beruht (vgl. BGH StV 1982, 4/5 mit Anm. Peters). Schon deshalb bedurfte es hierzu keiner Darlegungen, die im Übrigen den Beschwerdeführern auch nicht möglich gewesen wären, sondern von ihnen "ins Blaue hinein" hätten aufgestellt werden müssen (vgl. auch Senat in NStZ 1993, 200).

Da Umstände, die den Erfolg der Rüge gefährden könnten, von niemandem geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich sind, lässt sich auch hier nicht ausschließen, dass die Verurteilung auf dem Verfahrensverstoß beruht (vgl. Senat in BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1; Senat, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 5 StR 683/98; BGH NStZ 2004, 52 Nr. 21)."

Dem schließt sich der Senat an.

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