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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: 5 StR 432/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Strafrahmenwahl ist angesichts der ungewöhnlichen Vielzahl der Vorbelastungen des Angeklagten bei der vorliegenden Tat aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität aus Rechtsgründen noch nicht zu beanstanden.
Ende der Entscheidung
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