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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2001
Aktenzeichen: 5 StR 433/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten I und P gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Näherer Aufklärung über den Inhalt von Vorgesprächen des Verteidigers des Angeklagten P mit dem Strafkammervorsitzenden bedarf es nicht. Etwaige Äußerungen des Vorsitzenden zur voraussichtlichen Strafhöhe vor Beginn der Hauptverhandlung und zur Beweislage während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung waren von vornherein nicht geeignet, zugunsten des Angeklagten einen Vertrauensschutz zu begründen, der nur durch einen förmlichen Hinweis zu beseitigen gewesen wäre. Nach dem eigenen Vorbringen der Revision waren diese Äußerungen nämlich in keiner Form zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. An ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit konnte der Verteidiger danach nicht zweifeln. Dies gälte selbst, wenn erwiesen würde, daß der Vorsitzende die behaupteten - gegebenenfalls zu weitgehenden, für das Verfahren in keiner Weise förderlichen, vielmehr zu Irritationen geeigneten - Prognosen abgegeben hat.
Ende der Entscheidung
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