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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: 5 StR 433/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten R. L. gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten M. L. wird das oben genannte Urteil, soweit er verurteilt worden ist, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten, die Zwillingsbrüder sind, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten (R. L. ) sowie drei Jahren und sechs Monaten (M. L. ) verurteilt. Von weiteren Vorwürfen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat es die Angeklagten freigesprochen.
1. Die Revision des Angeklagten R. L. ist aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft unbegründet.
2. Die Revision des Angeklagten M. L. hat hingegen mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der Angeklagte R. L. mehrere Kilogramm Haschisch, die zum Weiterverkauf durch ihn und seinen Zwillingsbruder bestimmt waren. Die Mitangeklagte F. brachte das Rauschgift gegen Bezahlung in ihre Wohnung, wo es von dem Angeklagten M. L. umgepackt und in einen Badezimmerschrank geräumt wurde. Dort wurde es am darauf folgenden Tag sichergestellt.
Beide Angeklagte haben zu dem Tatvorwurf geschwiegen. Das Landgericht hat seine Überzeugung vom mittäterschaftlichen Handeltreiben des Angeklagten M. L. ausschließlich auf Folgendes gestützt: Nach den Angaben der Mitangeklagten F. habe er sich häufig bei ihr aufgehalten, über die Drogenbeschaffungsfahrten Bescheid gewusst und im Vorfeld dieser Tat ein- bis zweimal im Wohnzimmer Pakete mit Klebeband ausgewickelt und wieder neu verpackt. Zu diesen Angaben passe es, dass von den acht sichergestellten Haschischpaketen zwei auffällig anders verpackt gewesen seien. Schließlich sei auf einem der Haschischpakete Zellmaterial mit den "erblichen Merkmalen der Vergleichsperson L., M. m geboren 81" gefunden worden. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Beweistatsachen dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass der Angeklagte M. L. die Pakete zwischen Anlieferung und polizeilicher Sicherstellung in der Wohnung der Mitangeklagten in der Hand gehabt habe.
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken.
Soweit die Feststellungen den Angeklagten M. L. betreffen, beruhen sie auf einer lückenhaften Beweiswürdigung und nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage (vgl. BGH StV 2002, 235; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Kann man aus den Angaben "L., M. m geboren 81" noch folgern, dass es sich bei der Vergleichsperson um den Angeklagten M. L. handelt, so bleibt gänzlich unerörtert, mit welcher Wahrscheinlichkeit diese Vergleichsperson der Spurenverursacher ist und ob mit der erforderlichen Sicherheit andere Personen als Spurenverursacher ausgeschlossen werden konnten. Diese Angaben zum Beweiswert der DNA-Spur hätten sich vor allem deswegen aufgedrängt, da die Spur auch von dem derselben Tat angeklagten Zwillingsbruder stammen könnte. Die übrigen Indizien reichen für sich genommen als Grundlage für eine Verurteilung nicht aus. Die Sache bedarf demnach neuer tatrichterlicher Aufklärung und Bewertung.
Sollte der neue Tatrichter abermals feststellen, dass der Angeklagte M. L. das Rauschgift umgepackt hat, so wird er zu erörtern haben, ob der Angeklagte nicht lediglich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet hat (vgl. nur BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 3, 9, 29, 42; BGH StV 2005, 555).
Ende der Entscheidung
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