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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.11.2005
Aktenzeichen: 5 StR 434/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. November 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die durch sein Rechtsmittels dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Ende der Entscheidung
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