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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 5 StR 434/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 357
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 434/07

vom 6. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vorenthaltens der Arbeitnehmerbeiträge zu den Sozialversicherungen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. April 2007 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte des Vorenthaltens der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nur in 278 Fällen schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Übrigen wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Dieser Freispruch (Fall 206 der Gründe) wird nach § 357 StPO auf die nichtrevidierenden Angeklagten Z. und L. erstreckt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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