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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 5 StR 434/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 357 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vorenthaltens der Arbeitnehmerbeiträge zu den Sozialversicherungen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. April 2007 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte des Vorenthaltens der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nur in 278 Fällen schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Übrigen wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Dieser Freispruch (Fall 206 der Gründe) wird nach § 357 StPO auf die nichtrevidierenden Angeklagten Z. und L. erstreckt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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