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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: 5 StR 435/06
Rechtsgebiete: StPO, EStG, KStG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
EStG § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. a a.F.
EStG § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b a.F.
EStG § 36a a.F.
KStG § 44 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 435/06

vom 7. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 5. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 5. Oktober 2006 bemerkt der Senat:

a) Auch mit der sachlichrechtlichen Beanstandung, das Landgericht hätte im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der vom Angeklagten durch Verschweigen verdeckter Gewinnausschüttungen begangenen Einkommensteuerhinterziehungen die Möglichkeit der Anrechnung von Körperschaftsteuerguthaben berücksichtigen müssen, deckt die Revision keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Denn die Voraussetzungen einer Anrechnung (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG a.F.) lagen ersichtlich nicht vor.

Nach den Urteilsfeststellungen ist auszuschließen, dass die G. L. GmbH die verdeckten Gewinnausschüttungen in ihren Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1998 erklärt (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und entsprechend Körperschaftsteuer gezahlt hat. Denn in ihren Steuerbilanzen waren die die Errichtung der privaten Häuser des Angeklagten und seines Mitgesellschafters und gleichberechtigten Mitgeschäftsführers D. betreffenden Beträge aus den Rechnungen der R. B. GmbH als Aufwand erfasst. Die Anrechnung von Körperschaftsteuer war daher bereits gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. a EStG a.F. i.V.m. § 36a EStG a.F. ausgeschlossen. Zudem wäre dem Angeklagten die Anrechnung der auf die verdeckten Gewinnausschüttungen entfallenden Körperschaftsteuer auch deshalb zu versagen gewesen, weil er die gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b EStG a.F. notwendige Bescheinigung nach § 44 KStG a.F. nicht hätte vorlegen können.

Die Berechnung nach dem Anrechnungsverfahren hätte das Landgericht nur dann (fiktiv) durchführen müssen, wenn es den angeklagten Anteilseigner neben der Einkommensteuerhinterziehung auch wegen der Verkürzung der Körperschaftsteuer verurteilt hätte. Lediglich in diesem Fall hätte es dem Gesichtspunkt einer "steuerstrafrechtlich nicht hinnehmbaren Doppelbelastung" im Verhältnis zwischen Körperschaft- und Einkommensteuerhinterziehung im Hinblick auf die Besonderheiten des Anrechnungsverfahrens Rechnung tragen müssen (BGH wistra 2005, 144, 145; vgl. auch BGH wistra 1990, 193, 194).

b) Schließlich ist es kein Erörterungsfehler, dass das Landgericht sich in der Strafzumessung nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft und zugleich tatmehrheitlich wegen Einkommensteuerhinterziehung auf der Ebene des Angeklagten persönlich im Hinblick auf die ihm auch zugeflossenen Umsatzsteuerbeträge zu einer "Doppelbestrafung" führt. Denn selbst in wirtschaftlicher Hinsicht handelt es sich dabei um zwei getrennte Vorgänge: Durch die Abgabe der falschen Einkommensteuererklärungen bewirkte der Angeklagte einen Vorteil für sein Vermögen, indem er die verdeckten Gewinnausschüttungen in voller Höhe ohne Steuerabzug vereinnahmte. Durch die Abgabe der falschen Umsatzsteuerjahreserklärungen bewirkte der Angeklagte darüber hinaus einen Vermögensvorteil für die Gießerei, indem diese ein Vorsteuerguthaben erlangte bzw. eine geringere Zahllast. Mit einer "Doppelbelastung" hat dies alles nichts zu tun.

Ende der Entscheidung

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