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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 435/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 356a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
(alt: 5 StR 553/07)
vom 17. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung zur Anbringung zulässiger Verfahrensrügen wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der Zulässigkeitsmängel des Antrags eine Wiedereinsetzung auch deswegen nicht in Betracht kommt, weil der Verteidiger des Angeklagten die Revision fristgemäß auch mit Verfahrensrügen begründet hat und die Eröffnung der Möglichkeit einer Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten durch den verteidigten Angeklagten rechtsstaatlich keineswegs geboten ist.
Soweit Eingaben des Angeklagten als Anträge gemäß § 356a StPO gegen den ersten Beschluss des Senats vom 23. Januar 2008 auszulegen sein sollten, sind diese wegen Verfristung aussichtslos.
Ende der Entscheidung
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