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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 5 StR 436/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2003 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision führt aufgrund der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Da der Angeklagte mit seiner gegen den Schuldner gerichteten Gewalttat eine bestehende Forderung von 200 € (nebst einer nicht bestehenden Zinsforderung von 300 €) eintreiben wollte, der Schuldner unter dem Eindruck der Tat jedoch nur 100 € zahlte, ist die schwere räuberische Erpressung - mangels eines eingetretenen Vermögensnachteils - nicht zur Vollendung gelangt. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch der Versuch eines solchen Deliktes, begangen in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung. Da der Angeklagte sich gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können, ändert der Senat dementsprechend den Schuldspruch.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich aufgrund des geänderten Schuldspruchs die Strafe neu zu bemessen.
Ende der Entscheidung
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