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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: 5 StR 437/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
1. 2. wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Juli 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der konkrete Unrechtsschwerpunkt des als schwerer Raub mit Freiheitsstrafen von sechs Jahren sowie fünf Jahren und drei Monaten abgeurteilten Geschehens lag hier ersichtlich in der brutalen und sinnlosen Misshandlung des Geschädigten, hingegen bei geringer Beuteaussicht und nahezu erfolgloser Beuterealisierung nicht in der Raubkomponente. Dem Senat ist unverständlich, weshalb das Landgericht - was die Angeklagten allerdings nicht beschwert - in diesem Fall keine tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung vorgenommen hat. Hinzu kommt, dass bei der vom Angeklagten M. begangenen weiteren gefährlichen Körperverletzung das folterähnliche Tatbild bei der insoweit unvertretbar milden Bestrafung (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) ersichtlich außer Acht gelassen wurde. Ein derartiges Ungleichgewicht zwischen der Bestrafung brutaler Gewalttätigkeit einerseits und Vermögenskriminalität andererseits ist dem Senat nicht nachvollziehbar, beschwert allerdings die Angeklagten nicht.
Ende der Entscheidung
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