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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.01.1999
Aktenzeichen: 5 StR 437/98
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 301 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
19. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen das Außenwirtschaftsgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. April 1998 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz (nämlich Embargoverstöße durch den Import von Lebensmitteln aus Serbien) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daneben (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB) hat es ihn wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen zu je 400 DM verurteilt. Außerdem wurden 640.000 DM als Wertersatz bei der Firma des Angeklagten eingezogen.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts enthalten keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. Die gesondert verhängten Geldstrafen wären im Hinblick auf die lange Tatzeit und die Höhe des Hinterziehungsbetrages allerdings nicht mehr schuldangemessen, wenn hier nicht - neben anderen Milderungsgründen - eine lange Verfahrensdauer und eine Verfahrensverzögerung hinzugekommen wären. Daher nimmt der Senat die Verhängung von Geldstrafen und die Gesamt-sanktion noch hin. Anhaltspunkte für Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht ersichtlich (§ 301 StPO).
Ende der Entscheidung
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