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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 5 StR 438/02
Rechtsgebiete: StGB, BGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 263 Abs. 7 Satz 2 | |
StGB § 73 Abs. 1 Satz 1 | |
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2 | |
StGB § 263 | |
BGB § 823 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. März 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Anordnung des Verfalls von 88.005,59 € entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit progressiver Kundenwerbung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung zahlreicher Tatmittel und im Wege des erweiterten Verfalls den Wertersatzverfall des beim Angeklagten ursprünglich sichergestellten Bargeldbetrages von 172.124 DM, jetzt bei der Landeshauptkasse Bremen mit 88.005,59 € gutgeschrieben, angeordnet. Die Revision hat lediglich hinsichtlich des Verfalls Erfolg. Im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Dezember 2002 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht stellt für seine Überzeugung, die Geldbeträge seien zweifelsfrei deliktischer Herkunft, "beispielsweise" auf vom Angeklagten 1993 und 1994 erlangte 140 Millionen DM ab, die Gegenstand seiner Verurteilung durch das Landgericht Verden wegen progressiver Kundenwerbung am 5. November 1996 waren (UA S. 96, 9). Damit bezog das Landgericht § 263 Abs. 7 Satz 2 StGB aber auf Gegenstände, die aus Straftaten stammten, die vor Inkrafttreten dieser Verweisungsvorschrift am 1. April 1998 begangen wurden. Dies verstößt gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BGHR StGB § 73d Gegenstände 3 m. w. N.).
Der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter eine Verfallsentscheidung wird treffen können, weil nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen eine deliktische Herkunft der sichergestellten Gelder aus einer anderen als der verfahrensgegenständlichen Betrugstat fernliegt und jedenfalls nicht zu Lasten des Angeklagten feststellbar sein wird. Einer möglichen Anordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB stünden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB die Ersatzansprüche der Geschädigten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB entgegen. Dies schließt nicht aus, daß im Wege der Rückgewinnungshilfe für die Geschädigten Sicherstellungsmaßnahmen getroffen werden (vgl. § 111b Abs. 5 StPO).
Ende der Entscheidung
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