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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2009
Aktenzeichen: 5 StR 439/09 (1)
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 2
StPO § 356a
JGG § 67 Abs. 1
JGG § 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 24. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Es wird davon abgesehen, dem Verurteilten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Gründe:

Das Landgericht Bremen hat gegen den Verurteilten u.a. wegen versuchter schwerer Brandstiftung auf eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit am 5. November 2009 dem Verteidiger und den Erziehungsberechtigten übersandtem Beschluss vom 28. Oktober 2009 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO mit einer ergänzenden Begründung hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 67 Abs. 1 JGG verworfen. Die dagegen gerichtete "Gegenvorstellung" des Verteidigers vom 12. November 2009 - eingegangen am 16. November 2009 - bleibt erfolglos.

1. Der Rechtsbehelf ist entsprechend § 300 StPO als eine - allein zu-lässige (BGH NStZ 2007, 236) - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO zu bewerten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 300 Rdn. 2).

Die Rüge ist zulässig, insbesondere noch innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben. Es ist davon auszugehen, dass der Verteidiger und die Erziehungsberechtigten von dem Senatsbeschluss drei Tage nach dessen Absendung - hier am Montag, den 9. November 2009 - Kenntnis genommen haben (vgl. BGHR StPO § 356a Frist 1). Der am 16. November 2009 eingegangene Rechtsbehelf ist demnach noch rechtzeitig angebracht worden.

2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Ohne Erfolg wendet sich der Verurteilte gegen die vom Senat aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Vortragserfordernisse. Ungeachtet des Bestreitens der inhaltlichen Richtigkeit des nicht vorgetragenen Akteninhalts unterliegt die insoweit bestehende Vortragspflicht keinen Zweifeln.

Der Senat hat den Anspruch auf rechtliches Gehör des Verurteilten auch nicht dadurch verletzt, dass diesem keine Gelegenheit gegeben worden ist, zu der ergänzenden Begründung des Senats vorab Stellung zu nehmen. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09 (wistra 2009, 283) im Einzelnen dargelegt, worauf Bezug genommen wird.

3. Der Rechtsbehelf nach § 356a StPO ist Teil des revisionsgerichtlichen Verfahrens. Dies rechtfertigt die entsprechende Anwendung von § 74 JGG (vgl. Eisenberg, JGG 13. Aufl. § 74 Rdn. 3).

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