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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2009
Aktenzeichen: 5 StR 439/09
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
JGG § 67 Abs. 1 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Jedoch hat der Angeklagte die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung des § 67 Abs. 1 JGG durch Vornahme der polizeilichen Vernehmung des jugendlichen Angeklagten in Abwesenheit von Erziehungsberechtigten:
Die Rüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision verschweigt, dass jedenfalls vor Unterzeichnung der polizeilichen Vernehmung die Erziehungsberechtigten des Angeklagten von dessen Festnahme unterrichtet worden sind (Bl. 22 f.; 38 Sachakte). Zudem legt die Revision das Vernehmungsprotokoll nicht vor, dessen Inhalt zum Verständnis der Rüge unentbehrlich ist (vgl. Wohlers StV 2006, 228, 229).
Ende der Entscheidung
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