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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2004
Aktenzeichen: 5 StR 44/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 345 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Februar 2004 zutreffend ausgeführt:
"Der zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist in der Sache unbegründet. Die Bestimmung des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach die Revisionsanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils anzubringen sind, ist nicht beachtet.
Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. August 2003, der per Telefax bei Gericht am 19. August 2003 einging, gegen das Urteil des Landgerichts vom 18. August 2003 Revision eingelegt. Ferner hat der Angeklagte selbst mit Telefaxschreiben vom 21. August 2003, eingegangen am 22. August 2003, Revision eingelegt. Eine Begründung und einen bestimmten Antrag enthielten beide Rechtsmittelschriften nicht."
Auch der am 3. März 2004 zum Pflichtverteidiger bestellte Wahlverteidiger hat nach Akteneinsicht am 8. März 2004 - trotz mehrfacher telefonischer Erinnerungen - keine Anträge gestellt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Ende der Entscheidung
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