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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: 5 StR 440/00
Rechtsgebiete: StPO, AO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
AO § 370 Abs. 6 Satz 1 | |
AO § 370 | |
AO § 370 Abs. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung, mittelbarer Falschbeurkundung und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es Diamanten im Gesamtwert von mehr als 1,6 Millionen US-Dollar sowie neun Pässe mit falschen Personalien eingezogen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen in Mittäterschaft begangener Steuerhinterziehung:
Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte sich der Angeklagte - ein US-amerikanischer Staatsangehöriger - im Frühjahr 1999 wegen eines Ermittlungsverfahrens in seinem Heimatland aufgrund des Verdachts erheblicher Wirtschaftsstraftaten nach Italien ab. Dabei ließ er durch eine nicht näher bekannte Person 550 Diamanten im Wert von insgesamt mehr als acht Millionen DM aus den USA nach Italien einführen, ohne daß die eingeführten Diamanten bei den zuständigen Zoll- bzw. Finanzbehörden gestellt wurden. Hierdurch wurden italienische Einfuhrumsatzsteuern in Höhe von knapp drei Millionen DM hinterzogen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Tat begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Angeklagte ausschließlich italienische Einfuhrumsatzsteuern hinterzogen, weil die nach Italien eingeführten Diamanten zollfrei waren. Dies steht indes einer Aburteilung der Tat in Deutschland nicht entgegen. Gemäß § 370 Abs. 6 Satz 1 AO gelten die Absätze 1 bis 5 des § 370 AO u. a. auch dann, wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden. Die Blankettvorschrift des § 370 AO wird in diesen Fällen durch die materiellen Vorschriften ausgefüllt, mit denen der betreffende Staat die Steuertatbestände normiert hat. Ob diese Tatbestände die Erhebung von "Eingangsabgaben" regeln und ob die entsprechenden Vorschriften als Ausfüllungsnormen hinreichend bestimmt sind, ist auf der Grundlage des deutschen Steuerrechts in einer vergleichenden Wertung festzustellen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 6 - Eingangsabgaben 2). Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich um eine Eingangsabgabe im Sinne von § 370 Abs. 6 Satz 1 AO. Dabei ist es unerheblich, ob der betroffene Mitgliedsstaat die Eingangsabgaben für die Europäischen Gemeinschaften oder - wie hier - für sich selbst verwaltet. Auch die eigenen Eingangsabgaben werden von dem jeweiligen Mitgliedsstaat verwaltet (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 Rdn. 115; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 24b; Scholtz, Abgabenordnung 5. Aufl. § 370 Rdn. 68).
Schließlich steht auch die Tatsache, daß der US-amerikanische Angeklagte die Tat in Italien begangen hat und auch der Taterfolg ausschließlich dort eingetreten ist, einer Verurteilung des Angeklagten in Deutschland nicht entgegen. Nach § 370 Abs. 7 AO gilt die Strafvorschrift des § 370 AO auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung begangen werden.
Ende der Entscheidung
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