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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.1999
Aktenzeichen: 5 StR 442/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 261 | |
StPO § 244 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Oktober 1999
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Zu der "Alternativrüge", Verletzung des § 244 Abs. 2 oder des § 261 StPO, bemerkt der Senat:
Die Revision macht geltend, entweder habe das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es die kurz nach der Tat am Tatort eingetroffenenen Polizeibeamten nicht dazu befragt (PHM W ) bzw. nicht vernommen (PM'in R ) habe, welche Angaben der Geschädigte R ihnen gegenüber zur Person des Täters machte (Namensnennung oder Personenbeschreibung). Ober aber habe das Landgericht PHM W zwar dazu befragt, und dieser habe - wie in seiner Strafanzeige festgehalten - bekundet, daß der Geschädigte den Täter nicht namentlich benannt habe. Weil das Urteil zu dem für die spätere Identifizierung wesentlichen Umstand schweige, habe das Landgericht seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft.
Diese Argumentation läuft auf eine unzulässige Rüge der "Aktenwidrigkeit" hinaus (BGH NStZ 1992, 506; NStZ 1992, 599; NStZ 1995, 27; NStZ 1997, 450; NStZ-RR 1998, 17; BGH, Urteil vom 3. November 1994 - 1 StR 470/94 -; Beschlüsse vom 24. April 1996 - 5 StR 727/95 - und vom 7. Oktober 1998 - 1 StR 287/98 -). Die Beanstandung, das Landgericht habe PHM W dazu nicht befragt, ist unzulässig, weil nicht geltend gemacht werden kann, der Beweisgehalt eines in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittels sei nicht ausgeschöpft worden. Die von PHM W verfaßte Strafanzeige kann auch nicht als Beleg dafür dienen, daß der Beamte als Zeuge in der Hauptverhandlung - und allein darauf kommt es an - bekundet hat, der Geschädigte habe ihm gegenüber den Täter nicht namentlich bezeichnet. Selbst wenn PHM W dies aber bekundet hätte, so ist es möglich, daß in der Hauptverhandlung für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar aufgeklärt wurde, weshalb der schwer verletzte Geschädigte dem Beamten gegenüber lediglich eine Täterbeschreibung abgegeben hat - etwa, weil er in der kurzen Zeit bis zu seiner ärztlichen Versorgung nur dazu befragt wurde, naheliegend weil die Polizeibeamten für Fahndungsmaßnahmen in erster Linie die Täterbeschreibung benötigten. Auch kann PHM W bekundet haben, daß seine Kollegin sich um den anderen Schwerverletzten gekümmert und daß sie selbst den Geschädigten nicht befragt hat. Das zu beurteilen liefe auf eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung hinaus, für die das Revisionsverfahren bei Sachverhalten der vorliegenden Art keinen Raum bietet.
Ende der Entscheidung
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