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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.02.2004
Aktenzeichen: 5 StR 444/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 252 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der von den Revisionen geltend gemachte Verstoß gegen § 252 StPO gefährdet den Bestand des Urteils nicht.
Der Senat kann jedenfalls angesichts der umfangreichen, auf Sachbeweise, Ergebnisse von Observationen, den Inhalt von Telefongesprächen und Zeugenaussagen gestützten Beweisführung hinsichtlich des Verkaufs von 250 g Heroingemischs durch B I und den Angeklagten I I an B (UA S. 62 bis 83) ausschließen, daß das aus dem verlesenen Urteil gegen B I entnommene Geständnis Einfluß auf die Überzeugungsbildung hatte. Solches schließt der Senat auch aus, soweit das Landgericht diesem Urteil eine Zugehörigkeit des B I zu einer Absatzorganisation entnommen hat, in der mehrere Personen mit dem Familiennamen I tätig waren (UA S. 19). Die - vor dem Hintergrund der ebenfalls in Rauschgiftgeschäfte verwickelten R und S I - eher schwache indizielle Bedeutung des Familiennamens für eine Organisationszugehörigkeit der Angeklagten hat in den ihre weitergehende Mittäterschaft begründenden umfangreichen Gesamtwürdigungen zahlreicher objektiver und subjektiver Beweismittel (UA S. 38 bis 42; 57 bis 62; 86 f.) keinerlei Niederschlag gefunden.
Ende der Entscheidung
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