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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: 5 StR 447/02
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 33a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge der Nebenklägerinnen auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. April 2002 werden verworfen.
Die Gegenvorstellungen der Nebenklägerinnen gegen den Beschluß des Senats vom 5. November 2002 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 5. November 2002 die Revisionen der Nebenklägerinnen nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig und die der Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Vertreter der Nebenklägerinnen hatte es versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Ziele der Revisionen anzugeben. Bei dieser Sachlage sind die Gesuche der Nebenklägerinnen auf Wiedereinsetzung unzulässig, weil nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren - zudem bei von ihrem Vertreter schuldhaft versäumter Frist (vgl. BGHSt 30, 309) - kein Raum für eine Wiedereinsetzung mehr ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 6 m. w. N.).
Die Nebenklägerinnen können ihre Einwände auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 33a StPO stützen. Zwar haben sie die Ziele ihrer Revisionen im Schriftsatz vom 23. September 2002 vor der Entscheidung des Senats klargestellt. Eine Versäumung einer Rechtsmittelfrist kann aber mit Hilfe dieser Vorschrift nicht überwunden werden, weil sonst der Zweck der Fristen vereitelt würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 33a Rdn. 4).
Ende der Entscheidung
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