Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2005
Aktenzeichen: 5 StR 448/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten fünf tatmehrheitlich begangene Fälle der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last. Das Landgericht konnte sich nur von drei - tateinheitlich verübten - Akten der Beihilfe überzeugen (UA S. 11). Dies erfordert, selbst wenn bei zutreffender Beurteilung von vornherein die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit zutreffend gewesen wäre, einen Teilfreispruch (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 13).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.