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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2008
Aktenzeichen: 5 StR 449/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl ist hier schon durch die Zusage der Unterstützung der Autodiebe bei der Grenzüberschreitung vor Begehung der Haupttat gerechtfertigt.
Ende der Entscheidung
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