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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 5 StR 45/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Revision des Angeklagten F nimmt mehrere Schriftstücke in Bezug, ohne deren Inhalt mitzuteilen, so daß die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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