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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2001
Aktenzeichen: 5 StR 452/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB, AO
Vorschriften:
StPO § 154a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1 | |
AO § 374 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. April 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2001 beschlossen:
Tenor:
I. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird bezüglich des Angeklagten B die Verfolgung hinsichtlich der Fälle 10 bis 17 des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 17. April 2000 gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Steuerhehlerei beschränkt.
II. Die Revision des Angeklagten B gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilungen wegen Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte entfallen.
III. Die Revisionen der Angeklagten Bo und F gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
IV. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO erfolgt im Hinblick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 (NStZ 2000, 653). In Anbetracht der weitgehenden Identität der in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB und in § 374 AO geschützten Rechtsgüter schließt der Senat aus, daß es auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs zu einer Festsetzung niedrigerer Einzelstrafen gekommen wäre, zumal die verhängten Strafen eher maßvoll bemessen waren.
Ende der Entscheidung
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