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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2003
Aktenzeichen: 5 StR 453/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2003
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin K auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Bestellung eines Beistandes für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos (vgl. BGH, Beschl. v. 20. August 2002
- 5 StR 344/02).
Ende der Entscheidung
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