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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 5 StR 453/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 73 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 453/06

vom 9. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. März 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Bundesanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO beantragt hat, den angeordneten Verfall von 600 Euro aufzuheben und stattdessen diesen Geldbetrag einzuziehen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dieser dem Angeklagten übergebene Geldbetrag, der für die Finanzierung der Kurierfahrt und den damit verbundenen Aufenthalt in Deutschland gedacht war, unterlag dem Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB. Der Angeklagte hat diesen Betrag "für die Tat" erlangt. Ob dieses Geld darlehensweise gegeben wurde, ist ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon aus dem für die Bestimmung der Höhe der Verfallsanordnung zugrunde liegenden Bruttoprinzip, das verbietet, mit der Verfallssumme verbundene anderweitige Verbindlichkeiten gegenzurechnen (vgl. W. Schmidt, Gewinnabschöpfung 2006 Rdn. 436). Im Übrigen bestünde hier ein Rückzahlungsanspruch schon deshalb nicht, weil das Darlehen zur Finanzierung der Kurierfahrt ausgereicht wurde. Ob dieser Geldbetrag auch hätte eingezogen werden können, mithin der Strafkammer also eine Auswahl an im Ergebnis gleichwertigen Sanktionsmöglichkeiten zugestanden hätte, bedarf dann keiner Entscheidung mehr. Ein Rechtsfehler des Landgerichts ist jedenfalls nicht erkennbar.

Der Senat sieht sich auch nicht deshalb an einer umfassenden Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO gehindert, weil die Bundesanwaltschaft ihren Antrag auf § 349 Abs. 4 StPO gestützt hat. Da hier die angeordnete Sanktion, nämlich der endgültige Entzug des Geldbetrages unverändert blieb und lediglich seine rechtliche Begründung ausgewechselt werden sollte, hat die Bundesanwaltschaft bei richtigem Verständnis der Sache einen Antrag auf unbeschränkte Verwerfung gestellt.

Ende der Entscheidung

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