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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: 5 StR 453/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 261 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. September 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten R wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. März 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
2. Auf die Revision der Angeklagten B wird das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Fall II.1. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision der Angeklagten B wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten haben zum Fall II.1. der Urteilsgründe (Betäubungsmitteldelikte) mit einer übereinstimmend auf die Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.
Das Landgericht hat seine Überzeugung zum Betäubungsmitteldelikt nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft, soweit es die Beweiswürdigung auch auf Bekundungen des Polizeibeamten G stützt. Dieser Zeuge wurde nämlich in der Hauptverhandlung nicht gehört.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Zwar hat das Landgericht die angeblichen Bekundungen G s stets zusammen mit angeblich gleichlautenden Aussagen anderer Polizeibeamten - die als Zeugen in der Hauptverhandlung gehört wurden - angeführt. Wie die Revisionen aber zutreffend vortragen, hebt das Landgericht mehrfach auf die "übereinstimmenden" Aussagen der Polizeibeamten ab. Zudem wurden die angeblichen Bekundungen G s nicht nur ergänzend zu den Bekundungen der Hauptbelastungszeugin A herangezogen. Das Landgericht stützt seine Überzeugung davon, daß der Angeklagte R gegenüber den Beamten erklärt habe, das vorgefundene Rauschgift "sei seines", und daß die Zeugin A sowie die Angeklagten nicht unter Entzugserscheinungen gelitten hätten, auch auf angebliche Bekundungen G s über dessen eigene Wahrnehmungen.
Der Senat schließt aus, daß die Bemessung der gegen die Angeklagte B verhängten Einzelstrafen in den Fällen II.2. der Urteilsgründe von der Einsatzstrafe beeinflußt worden ist.
Ende der Entscheidung
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