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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: 5 StR 455/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB-DDR
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB-DDR § 25 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Totschlag
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte der Beihilfe zum Totschlag schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemässem tödlichem Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling ist nicht als Anstiftung, sondern als Beihilfe zum Totschlag strafbar (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2001 - 5 StR 259/01 -, NJW 2001, 3060, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, und vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 375/01 -). Von der deshalb gebotenen Schuldspruchänderung bleibt der aus besonderen Gründen des Einzelfalles ergangene Rechtsfolgenausspruch - Absehen von strafrechtlichen Maßnahmen nach § 25 StGB-DDR - unberührt.
Ende der Entscheidung
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