Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 5 StR 455/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 455/06

vom 29. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat stellt klar, dass im Fall 8 s) der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt ist.

Ende der Entscheidung

Zurück