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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 5 StR 455/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2007 gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2007 als unzulässig verwerfende Beschluss ist diesem am 15. August 2007 durch Niederlegung zugestellt worden; der Antrag auf Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 StPO ging aber erst am 27. August 2007 und damit nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO bei dem Landgericht ein.
Die Behauptung des Angeklagten, die Zustellung an ihn sei erst am 21. August 2007 erfolgt, wird durch Zustellungsurkunde vom 15. August 2007 widerlegt, worauf in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hingewiesen worden ist. Wiedereinsetzungsgründe werden nicht geltend gemacht.
Ende der Entscheidung
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