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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: 5 StR 458/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 458/04

vom 10. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 23. Juni 2004 wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III.1.2 bis 1.24, 1.26 bis 1.33, III.2.2 und III.3.2a bis c der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dementsprechend dahingehend geändert, daß der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in vier Fällen (III.1.1, 1.25, III.2.1, III.3.1 der Urteilsgründe), in einem Fall (III.3.1) in Tateinheit mit Betrug und in einem weiteren Fall (III.2.1) in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe aus den verbliebenen vier Einzelfreiheitsstrafen (ein Jahr, zweimal zwei Jahre sowie zwei Jahre und sechs Monate) und zur Entscheidung über die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "33 Fällen der Urkundenfälschung, des weiteren der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und schließlich des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie dreier weiterer Fälle der Urkundenfälschung" schuldig gesprochen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten erkannt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt - nach weitgehender Teileinstellung des Verfahrens - zu einer Verringerung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die weitergehende Revision ist erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte eröffnete nach den Feststellungen des Landgerichts unter falschem Namen zahlreiche Bankkonten und löste unter ihrer Nutzung gestohlene Schecks gegen Provision ein. Das Landgericht hat weder eine Zuordnung der ursprünglich von dem ehemaligen Mitangeklagten W an vier Tagen erhaltenen Schecks zu den einzelnen Verwertungshandlungen vorgenommen, noch hat es die Kontoeröffnungen, Zeichnungen der Indossamente, Scheckeinreichungen und Überweisungen, die der Angeklagte unter falschem Namen "selbst oder durch Dritte" vorgenommen hatte, auf jeweilige Anweisungen des Angeklagten zurückgeführt. Dadurch konnte das Landgericht nicht in den Blick nehmen, daß nach den Grundsätzen einer natürlichen Handlungseinheit das Vorgehen des Angeklagten naheliegend weitaus weniger tatmehrheitliche Urkundenfälschungen als die ausgeurteilten 33 Fälle enthält (vgl. BGH NJW 2003, 3573, 3574 m.w.N.). Auch eine etwaige Bindungswirkung von Hehlereitaten blieb so unerörtert. Soweit das Landgericht in den Fällen III.2.2. und III.3.2a bis c der Urteilsgründe selbständige Urkundenfälschungen angenommen hat, wurde nicht bedacht, daß es sich dabei um notwendige Handlungen zur Erlangung betrügerischer Vorteile in engem Zusammenhang mit den ausgeurteilten Betrügereien handelte.

Den daraus dem Angeklagten naheliegend entstandenen Nachteilen trägt der Senat vor dem Hintergrund der relativ lange zurückliegenden Tatzeiten und der ersichtlich eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten durch die Verfahrensbeschränkung Rechnung. Die den aufrechterhaltenen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten stehen jedenfalls im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander. Durch diese Verfahrensweise ist der Angeklagte nicht beschwert.

Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Der neue Tatrichter wird eine solche aus den bestehen gebliebenen Einzelstrafen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen unter Berücksichtigung des eingeschränkten Schuldumfangs zu bemessen haben.



Ende der Entscheidung

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