Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: 5 StR 461/06
(1)
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 42 Abs. 1 | |
RVG § 42 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Schmuggel
hier: Antrag des Wahlverteidigers auff Feststellung einer Pauschgebühr
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 20. Juni 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Wahlverteidigers Rechtsanwalt S. aus Düsseldorf auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG für das Revisionsverfahren liegen nicht vor.
Da ein Wahlverteidiger, anders als ein gerichtlich bestellter Verteidiger, Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb derer unterschiedliche Umstände weitgehend berücksichtigt werden können, ist wesentlich seltener als bei der Vorschrift für die Pflichtverteidigervergütung (§ 51 RVG) Unzumutbarkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG anzunehmen (BGH, Beschluss vom 3. April 2007 - 3 StR 486/06 m.N.). Dabei bestimmt sich die Zumutbarkeit der gesetzlich vorgesehenen Gebühren vor allem nach der vom Antragsteller selbst entfalteten Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2007 - 1 StR 579/05).
Die von dem Antragsteller mit der auf drei Seiten ausgeführten Sachrüge begründete Revision, die vierseitige Gegenerklärung und die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins am 14. März 2007 rechtfertigen eine über den gesetzlichen Gebührenrahmen (bis 1.162,50 Euro gemäß Nr. 4131 und bis 587,50 Euro gemäß Nr. 4133 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) hinausgehende Vergütung nicht; maßgeblich wird ohnehin die Obergrenze des in Strafsachen vergleichsweise niedrig bemessenen Gebührenrahmens sein. Zwar hat das Revisionsverfahren wegen mehrerer Verfahrensrügen der Verteidiger der Verurteilten Y. und Ce. C. insgesamt einen erheblichen Umfang erreicht. Solche Rügen hat der Antragsteller indes nicht erhoben. Vielmehr erschöpfte sich seine Tätigkeit in der Erhebung sachlichrechtlicher Einwände gegen das Vorliegen von (teilnahmefähigen) Haupttaten und gegen die vom Landgericht angenommene Bandenmitgliedschaft seines Mandanten sowie in einer Stellungnahme zu der mit der Sachrüge geführten und auf acht Seiten begründeten Revision der Staatsanwaltschaft. Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, die angesichts dieser Umstände einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der Zollstrafsache und damit die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren belegen könnten. Auch die - vor dem Hintergrund des revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs nicht nachvollziehbare - Behauptung des Antragsstellers, er habe zur Vorbereitung auf den Hauptverhandlungstermin nochmals den gesamten Prüfungsstoff der ersten Instanz durcharbeiten müssen, rechtfertigt - zumal da lediglich die Sachrüge erhoben wurde - kein anderes Ergebnis.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.