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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 5 StR 466/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an, daß das Landgericht im Fall 5 als Handlungsform der (gewerbsmäßigen) Hehlerei nicht ein "Absetzen", sondern ein "Sichverschaffen" angenommen hat.
Ende der Entscheidung
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