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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2009
Aktenzeichen: 5 StR 466/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 24. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Juli 2009 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2009 ist gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Angesichts des Gesamtgewichts der im Einzelnen unverständlich milde sanktionierten Taten bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Höhe der Gesamtstrafe.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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