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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2009
Aktenzeichen: 5 StR 466/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Juli 2009 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2009 ist gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Angesichts des Gesamtgewichts der im Einzelnen unverständlich milde sanktionierten Taten bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Höhe der Gesamtstrafe.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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