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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: 5 StR 467/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten F und J gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juni 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte F hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Angeklagten J wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen (§ 74 JGG); jedoch hat auch er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Ende der Entscheidung
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