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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 5 StR 468/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz der Verteidiger vom 11. November 2003 hat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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