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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: 5 StR 472/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 472 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 472/02

vom 7. November 2002

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die in dem genannten Urteil enthaltene Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu 2. und 3. bemerkt der Senat, daß es nicht unbillig im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO ist, die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen dem Beschuldigten zu überbürden.

Ende der Entscheidung

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